Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (kurz: Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV) ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002.
Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung. Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen.
Die Verordnung soll bewirken, dass die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern.
Inzwischen werden auch private und kommerzielle Internet-Informationsangebote nach den Kriterien der BITV beurteilt und bewertet. Es steht den Webseiten-Betreibern jedoch frei, die Konsequenzen aus dieser Bewertung zu ziehen.
Die Bestimmungen der BITV basieren ausdrücklich auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 1.0) der Web Accessibility Initiative (WAI) vom 5. Mai 1999.
Die BITV macht keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird, sondern listet insgesamt 14 Anforderungen und über 60 in zwei Prioritäts-Stufen eingeordnete zu erfüllende Bedingungen auf, die sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen beziehen.
Die Anforderungen im Überblick
- Äquivalente Alternativen: Für jeden Audio- oder visuellen Inhalt sind geeignete äquivalente Inhalte bereitzustellen, die den gleichen Zweck oder die gleiche Funktion wie der originäre Inhalt erfüllen.
- Farben und Kontraste: Texte und Graphiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden.
- Sauberer Code: Markup-Sprachen (insbesondere HTML) und Stylesheets sind entsprechend ihrer Spezifikationen und formalen Definitionen zu verwenden.
- Sprachliche Besonderheiten: Sprachliche Besonderheiten wie Wechsel der Sprache oder Abkürzungen sind erkennbar zu machen.
- Tabellen: Tabellen sind mittels der vorgesehenen Elemente der verwendeten Markup-Sprache zu beschreiben und in der Regel nur zur Darstellung tabellarischer Daten zu verwenden.
- Neuere Technologien: Internetangebote müssen auch dann nutzbar sein, wenn der verwendete Benutzeragent neuere Technologien nicht unterstützt oder diese deaktiviert sind.
- Dynamik und Bewegung: Zeitgesteuerte Änderungen des Inhalts müssen durch die Nutzerin/den Nutzer kontrollierbar sein.
- Skripte und Applets: Die direkte Zugänglichkeit der in Internetangeboten eingebetteten Benutzerschnittstellen ist sicherzustellen.
- Geräteunabhängigkeit: Internetangebote sind so zu gestalten, dass Funktionen unabhängig vom Eingabegerät oder Ausgabegerät nutzbar sind.
- Abwärtskompatibilität: Die Verwendbarkeit von nicht mehr dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden assistiven Technologien und Browsern ist sicherzustellen, soweit der hiermit verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist.
- Webstandards: Die zur Erstellung des Internetangebots verwendeten Technologien sollen öffentlich zugänglich und vollständig dokumentiert sein, wie z. B. die vom World Wide Web Consortium entwickelten Technologien.
- Orientierung: Der Nutzerin/dem Nutzer sind Informationen zum Kontext und zur Orientierung bereitzustellen.
- Bedienung: Navigationsmechanismen sind übersichtlich und schlüssig zu gestalten.
- Verständlichkeit: Das allgemeine Verständnis der angebotenen Inhalte ist durch angemessene Maßnahmen zu fördern.
Mehr Informationen
www.gesetze-im-internet.de/bitv
www.einfach-fuer-alle.de/artikel/bitv